AGB´s

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) STAND 01/2026 
Der Firma SSO-Straßensanierung GmbH 
Ignaz-Emer-Straße 3 
73479 Ellwangen 
Mit AN ist die obenstehende Firma und der Auftraggeber mit AG bezeichnet. 

  1.  Anwendungsbereich, Widersprechende AGB 
    a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Folgenden „AGB“ genannt, gelten für alle Vertragsverhältnisse, die sich auf den  Geschäftsbereich der Firma SSO-Straßensanierung GmbH beziehen. 
    b) Verwendet der Auftraggeber ebenfalls AGB, so gelten, soweit sich die AGB des Auftraggebers und unsere AGB widersprechen, die  allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
  2.  Zustandekommen eines Vertrages, Angebots-/Abrechnungspreis, Angebotsgrundlagen, Zuschläge 
    a) Unsere Angebote sind freibleibend und verpflichten uns nicht zur Annahme eines Auftrages. Sollte sich herausstellen, dass die vor Ort  vorgefundenen Bedingungen von den Grundlagen abweichen, die unserem Angebot zugrunde lagen, oder sollte sich herausstellen, dass  sie von den von uns eingesetzten Geräten technisch nicht realisiert werden können, können wir vom Vertrag zurücktreten. Wir haften nicht  für eventuelle Mehrkosten, die dem AG durch andere Ausführungsformen entstehen. Die Entscheidung über die Ausführung oder Einstellung  der Arbeiten behalten wir uns vor. 
    b) Wurde keine andere Vereinbarung getroffen, haben die Preise Gültigkeit für einen maximalen Ausführungszeitraum von bis zu drei Monate  ab Angebotsdatum. 
    c) Unsere Angebote verstehen sich rein netto in Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.  Ist der AG Bauleister im Sinne des § 13b UStG, so schuldet er die anfallende gesetzliche Umsatzsteuer. 
    d) Unsere Einheitspreise beinhalten in der Regel nur Teilleistungen der ausgeschriebenen Positionen des Leistungsverzeichnisses. Die Definition unseres Angebotes ist Grundlage unserer Preisbildung. Vertragsbedingungen zwischen unserem AG und dessen Bauherrn sind keine Grundlage unserer Vereinbarung. Die Bedingungen werden individuell mit dem AG definiert. 
    e) Bei Veränderung des kalkulierten Bauablaufes bzw. bei Verminderung der Massen sind wir zu einer entsprechenden Preisanpassung berechtigt. Grundlage hierfür ist die Baugeräteliste unter Zugrundlegung voller Tagessätze zuzüglich variabler Kosten und anteiliger Aufwendungen für die Baustelleneinrichtung. 
    f) Sollte keine andere Vereinbarung getroffen worden sein, ist Grundlage unserer Preisbildung, dass es sich bei der zu bearbeitenden Fläche um einen im Wesentlichen zusammenhängenden Bereich handelt. Bei kleinstrukturierten Flächen wird ein entsprechender Zuschlag  erhoben. 
    g) Die Wahl der Geräte zur Durchführung der Leistung obliegt dem AN. Sollte der AG eine Reduzierung der Arbeitsgeschwindigkeit zum  Erreichen eines bestimmten Ergebnisses anweisen, sind die Mehraufwendungen vom AG zu tragen. Systembedingt kann vom AN keine Korngröße, Kornstruktur bzw. Sieblinie des bearbeiteten Materials zugesagt werden. Unsere Maschinen sind standardmäßig mit einem Schnittlinienabstand von 15 bis 18 mm ausgestattet. 
    h) Sollte das zu bearbeitende Material durch seine Eigenschaften bzw. Zuschlagsstoffe zu einem nicht kalkulierbaren Verschleiß bzw. zu einer nicht kalkulierbaren Leistungsreduzierung führen, behalten wir uns die Nachberechnung evtl. Mehrkosten vor. 
    i) Die Einheitspreise unseres Angebotes basieren, sofern nicht anders vereinbart, auf Arbeitszeiten an Werktagen von Montag bis Freitag zwischen 7:00 Uhr und 18:00 Uhr. Für Nachtarbeiten, sowie für Arbeiten an Samstagen, Sonntagen und an bundesweiten Feiertagen werden entsprechende Zuschläge erhoben.
    j) Wir haften nicht für Standzeiten, die dadurch entstehen, dass sich aufgrund höherer Gewalt, insbesondere verkehrs- und witterungsbedingt, der Arbeitsbeginn verzögert. 
    k) Transporte, die aufgrund ihrer Abmessungen und Gewichte über den gültigen Grenzwerten der StVO liegen, benötigen für die zu befahrende Strecke eine Ausnahmegenehmigung nach § 29. Diese erteilt die Straßenverkehrsbehörde. Die Dauer der Bearbeitung bis zur Erteilung der Genehmigung können wir nicht beeinflussen. Wir haften nicht für Kosten durch Verzögerungen und Standzeiten, die dadurch entstehen, dass die Straßenverkehrsbehörde die Ausnahmegenehmigung nach § StVO nicht oder verspätet erteilt. 
    l) Lieferungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die dem AN die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat der AN auch bei verbindlich vereinbarten Fristen oder Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den AN, die Lieferung bzw. Leistung, um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. 
    m) Bei Temperaturen unter 0 Grad können die Arbeiten nur bedingt ausgeführt werden. Kosten für notwenige Maßnahmen, wie z.B. Vorwärmen der Wasserberieselungsanlage, Zusätze im Wasser usw. sind AG-seitig zu berücksichtigen. 
    n) Sollte sich bei der Durchführung der Betonfräsarbeiten herausstellen, dass die Fräsarbeiten technisch und wirtschaftlich nicht ausgeführt werden können, behalten wir uns vor, die Arbeiten einzustellen. Evtl. Mehrkosten hieraus sind AG-seitig zu berücksichtigen. Die Entscheidung, ob und wann die Arbeiten eingestellt werden, obliegt dem AN. 
    o) Jeglicher Verkehr ist von den Maschinen und dem Ladebereich fernzuhalten. Kosten, die durch evtl. Beschädigungen z.B. durch herabfallendes Fräsgut entstehen, können wir nicht übernehmen. 
    p) Für Schäden, die durch Erschütterungen an Gebäuden, Bauwerken, Ver- und Entsorgungsleitungen usw. entstehen, übernehmen wir keine Haftung. 
    q) Für Schäden, die aufgrund einer fehlerhaften vorgegebenen Bearbeitung entstehen, haftet der AG. 
    r) Für Folgekosten, bedingt durch den Ausfall unserer Maschinen können wir keine Haftung übernehmen. 
    s) Eine gesonderte Abnahme erfolgt nicht. Durch die permanente Begleitung der Arbeiten durch einen verantwortlichen Bauleiter bzw. Polier gelten die Arbeiten als abgenommen. 
    t) Wir führen mit unseren Arbeiten lediglich Teilleistungen aus. Spätere Reklamationen berechtigen zu keinerlei Nachforderungen. 
    u) Grundlage für die Abrechnung ist das von unserem Maschinenführer bzw. das gemeinsam erstellte Aufmaß, welches spätestens nach Abschluss der Arbeiten erstellt wird. Sollte dies nicht möglich sein, hat der AG uns das amtlich anerkannte Aufmaß zur Verfügung zu stellen. Ausgesparte Kleinflächen, wie z.B. Schieber, Schächte und dergleichen werden beim Aufmaß übermessen und bei der Gesamtfläche nicht in Abzug gebracht. 
    v) Da Fräsarbeiten zu Abbrucharbeiten gehören, endet die Gewährleistung mit Vollendung der Fräsarbeiten. 
    w) Fräsmaterial, dass aus maschinentechnischen Gründen nicht geladen werden kann, muss bauseits beseitigt werden. Das Reinigen der gefrästen und sonstigen verschmutzten Flächen ist im Einheitspreis nicht berücksichtigt. 
  3. Verkehrsregelung 
    a) Bei der Preisbildung wurde, soweit nichts anderes vermerkt, davon ausgegangen, dass keine verkehrlichen oder zeitlichen Beschränkungen bei der Durchführung der Arbeiten vorliegen. Die Verkehrssicherung (Abschrankungen, Aufstellen von Verkehrszeichen, Verkehrsregelung usw.) erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, durch den AG. 
  4. Pflichten des Auftraggebers 
    a) Der AG hat vor der Durchführung der auszuführenden Leistungen das zu bearbeitende Material auf Kontamination zu überprüfen. Unsere Einheitspreise basieren auf der Annahme, dass das zu bearbeitende Material frei von gesundheits- und umweltschädlichen Stoffen ist. Unsere Kaltgeräte mit Frontverladung ab Leistungsklasse 1,00 m verfügen über eine Absauganlage im Bereich der Maschinenführer gemäß Branchenlösung TRGS 517. Sollten weitere Schutzvorkehrungen getroffen werden müssen, sind die hieraus resultierenden Aufwendungen zum AG zu berücksichtigen. 
    b) Der AG hat, während der gesamten Arbeiten eine ordnungsgemäße Verkehrssicherung gemäß der ASR und darüber hinaus geltender Vorschriften im Zufahrts-/Baustellenbereich zu gewährleisten. Jeglicher Verkehr ist von den Maschinen und dem Ladebereich fernzuhalten. Im Arbeitsbereich ist der Aufenthalt von dritten Personen nicht zulässig. 
    c) Die Bauleitung obliegt dem AG. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass zur Einweisung unserer Geräteführer und während der gesamten Ausführung ein weisungsbefugter Mitarbeiter vor Ort anwesend ist. Unsere Mitarbeiter arbeiten nach deren Anweisung unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen. 
    d) Bei Fräsarbeiten muss ein kontinuierlicher Arbeitsablauf durch entsprechenden Fahrzeugeinsatz sichergestellt sein. Die Abfuhr des gefrästen Materials und die Beladung der Transportfahrzeuge des Fräsgutes liegen im Verantwortungsbereich des AG (Gewicht, Menge, usw.). Mehraufwendungen, die durch Standzeiten aufgrund baustellenbedingter Behinderungen entstehen, wie z.B. Verkehrsführung, Rücksichtsnahme auf Mischguteinbau und Ähnliches, sind im Einheitspreis nicht berücksichtigt. Wir gehen davon aus, dass wir volle Tagesleistungen realisieren können. Sollte es aufgrund von Lenkzeitüberschreitungen der LKWs zu einem vorzeitigen Einstellen der Fräsarbeiten kommen, sind Mehraufwendungen, wie z.B. Kosten für einen zusätzlichen Arbeitstag, im Einheitspreis nicht berücksichtigt. 
    e) Die Preisbildung basiert auf unseren im Angebot definierten Standard, sollte dieser Standard nicht ausreichend sein, sind Mehraufwendungen AG-seitig zu berücksichtigen. 
    f) Während der Ausführung der Leistungen können Emissionen, wie Stäube, Lärm usw. entstehen. Hieraus resultierende Schutzmaßnahmen sind vom AG zu ergreifen. Eventuelle Kosten durch verursachte Schäden gehen zu Lasten des AG. 
    g) Der AG hat Sorge zu tragen, dass die Baustelle für die von uns kalkulierten Geräte uneingeschränkt erreichbar und befahrbar ist und die Arbeiten ohne Behinderung ausgeführt werden können. 
    h) Die zu bearbeitenden Bereiche sind frei von Behinderungen, wie z.B. Bauschutt, gleichzeitige Ausführung von Parallelgewerken. Eventuell notwendige Zwischentransporte innerhalb des Baufeldes werden nach Aufwand berechnet. 
    i) Zusagen von Leistungswerten sind unverbindlich. Der AG gibt die Anzahl der einzusetzenden Geräte zur Umsetzung notwendiger Bauzeiten vor. Die Kosten, die durch erhöhten Geräteeinsatz entstehen, werden dem AN vergütet. 
    j) Die Kampfmittelfreiheit im Bereich der auszuführenden Leistungen ist vom AG sicherzustellen und nachzuweisen.
    k) Der AG hat rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten sämtliche Spartenpläne einzuholen und zu überprüfen. Zu schützende Bereiche sind eindeutig zu markieren und vor Beginn der Arbeiten unseren Mitarbeitern anzuzeigen. Eventuelle Schäden, die z.B. durch Erschütterung entstehen, gehen zu Lasten des AG. 
    l) Die zu bearbeitenden Bereiche sind vor der Durchführung der Arbeiten durch den AG unfehlbar und für den Maschinenführer jederzeit einsehbar zu kennzeichnen. 
    m) Schachtabdeckungen, Wasser- und Gasschieber und dergleichen müssen vom AG gekennzeichnet und so gesichert sein, dass ein Überfahren möglich ist. Wenn ein Überfahren nicht möglich ist, werden entsprechend gekennzeichnete Einbauten beim Fräsen in der Breite der Fräswalze ausgespart. Bereiche, die mit den eingesetzten Geräten unter Berücksichtigung eines notwendigen Sicherheitsabstandes nicht erreicht werden können, müssen vom AG ausgeführt werden. Sollte der Einsatz einer Kleinfräse notwendig werden, werden von uns die Kosten nach Aufwand berechnet. 
    n) Das Freilegen von Übergangskonstruktionen ist im Einheitspreis nicht berücksichtigt. Die Nacharbeiten, die durch den notwendigen Sicherheitsabstand entstehen, sind AG-seitig zu übernehmen. Bei einem evtl. Überfräsen der Übergangskonstruktion liegt das Risiko einer Beschädigung und den damit verbundenen Folgen beim AG. 
    o) Fräsarbeiten im Bereich von Brückenkonstruktionen sind bezüglich der Frästiefe mit äußerster Sorgfalt zu behandeln. Es ist deshalb erforderlich AG-seitig eine verantwortliche Person zur Festlegung der exakten Frästiefe abzustellen. Unsere Preise berücksichtigen nur das Fräsen der angegebenen Tiefen, soweit diese in einem Arbeitsübergang ausgeführt werden können. Für Schäden, die durch eine falsch gewählte Frästiefe entstehen, können wir keine Haftung übernehmen. 
    p) Grundsätzlich erfolgt die Ausführung der Leistung der jeweiligen Position in einem Arbeitsübergang. Sollte dies technisch oder wirtschaftlich nicht möglich sein, behalten wir uns vor die Ausführungsform anzupassen. Wird aus z.B. Materialtrennungsgründen die Ausführung mehrlagig notwendig, werden hieraus resultierende Mehrkosten berechnet. 
    q) Sollte der Hauptauftraggeber ein Höhennivellement fordern ist dies auftragsgeberseitig kostenlos durchzuführen. Diese Aufwendungen sind im Einheitspreis nicht berücksichtigt. 
    r) Der Auftraggeber gibt vor, dass die Rautiefen bei der Ermittlung unberücksichtigt bleiben. D.h. ein evtl. Mischgutverbrauch durch die vorhandene Rautiefe ist auftraggeberseitig zu berücksichtigen. 
    s) Systembedingt entstehen durch z.B. Rangierarbeiten, Meißelwechsel, Wasserbetankung, unterschiedliche Fräsarbeiten usw. Unterbrechungen im Bauablauf. Eventuell hieraus resultierende Standzeiten können uns nicht angelastet werden und können mit Standzeiten durch fehlende LKW nicht verrechnet werden. 
    t) Um die Leistungen ausführen zu können ist eine optimale Zusammenarbeit mit dem AG notwendig. Der AG hat Sorge zu tragen, dass die von ihm auszuführenden Leistungen so erbracht werden, dass ein kontinuierlicher Einsatz unserer Geräte im kalkulierten Leistungsumfang realisiert werden kann. 
    u) Die Gestellung von etwaigen Ersatzgeräten zur Vermeidung von Folgekosten durch z.B. Maschinenbruch oder sonstige Verzögerungen obliegt dem AG. Die Kosten sind dem AG zu vergüten. 
    v) Für Schäden, die aufgrund einer fehlerhaften vorgegebenen Bearbeitung entstehen, haftet der AG. 
    w) Kosten für Beschädigungen an unseren Geräten oder an Fremdeigentum, die auf vorhandene, nicht erkennbare Gegenstände im zu bearbeitenden Bereich zurückzuführen sind, sind vom AG zu übernehmen. 
    x) Sollte sich vor Ort herausstellen, dass die vorgegebenen Leistungen nicht den Erfordernissen entsprechen, wird in Abstimmung mit dem AG vor Ort eine Entscheidung getroffen die Ausführung entsprechend anzupassen. Auch ohne vorher schriftlich genehmigten Nachtrag sind die Mehraufwendungen hierfür vom AG zu übernehmen. Dies ist unabhängig davon, ob der AG die Kosten beim Bauherrn geltend machen kann. 
    y) Notwendiges Kühlwasser ist in ausreichender Menge kostenlos am Gerät bereitzustellen: 
    - Kleinfräse: ca. 500l/Std.
    - Großfräse: ca. 2500l/Std.
    z) Soll bei den auszuführenden Fräsarbeiten eine Schichttrennung erfolgen, hängt die Genauigkeit von dem gleichmäßigen Auf-bzw. Unterbau  ab. Je nach Beschaffenheit bleiben mehr oder weniger Restmengen erhalten. Unser Einheitspreis berücksichtigt nur den einmaligen  Arbeitsübergang. Die Beseitigung der Restmengen ist Ag-seitig vorzunehmen.
    aa) Unsere Großgeräte sind mit Automatikeinrichtungen ausgerüstet. Sollten darüber hinaus Maßnahmen zur genauen Festigung der Arbeitstiefen erforderlich werden, so sind diese vom AG kostenlos durchzuführen.
    bb) Unser freibleibendes Angebot erfolgt auf der Grundlage der Ihnen nun bekannten Bedingungen.
  5. Zahlungsbedingungen, Zurückbehaltungs-/Abtretungsverbot
    a) Unsere Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen ohne Abzug und ohne Sicherheitseinbehalt zur Zahlung fällig, sofern nicht etwas anderes  schriftlich vereinbart ist. Wir sind berechtigt jederzeit Abschlagszahlungen nach Baufortschritt zu verlangen.
    b) Der AG ist nicht berechtigt, ein Zurückhaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften auszuüben.
    c) Die Abtretung von Forderungen an Dritte ist nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.
  6. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel 
    a) Auf dieses Vertragsverhältnis kommt deutsches Recht zur Anwendung. 
    b) Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist Ellwangen. 
    c) Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages und dieser AGB im Übrigen davon nicht berührt. Eine unwirksame oder nichtige Klausel ist durch eine wirksame Klausel zu ersetzen, die dem Sinn der unwirksamen oder nichtigen Klausel am nächsten kommt.